Der Schutz des Bodens im Umweltstrafrecht.
Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre
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DE
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Konstanz
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ZLB: 96/3346
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DI
S
S
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Abstract
Bis zur Einführung eines generellen Tatbestandes "Bodenverunreinigung" als § 324 a des Strafgesetzbuches (StGB) war der Bodenschutz lediglich als "Querschnittmaterie" geregelt. Der Autor erörtert die Gründe, warum sich der Gesetzgeber, anders als bei der Luft- und Wasserverunreinigung (§§ 324, 325 StGB), erst 1994 zu der Schaffung strafbewehrter Vorschriften zum Schutz des Bodens durchgerungen hat. Die Notwendigkeit, das Medium als solches zu schützen, wurde bei der Anwendung des ersten Umweltkriminalitätsgesetzes evident, das noch eine Querschnittslösung verfolgte, indem es Tatbestände umweltschädigenden Verhaltens fixierte, die nur vereinzelt Tatmittel und Handlungsobjekte von Bodenverunreinigungen erfaßten. Der neue § 324 a bringe zwar durch die Rechtstechnik eines offen formulierten Tatbestandes eine Verbesserung. Durch die Fassung als Erfolgsdelikt, die zu Beweisschwierigkeiten führen kann, und durch die Verwendung tatbestandseinschränkender Merkmale wie "nachteilige Bodenverunreinigung" garantiere die Norm noch keinen umfassenden Bodenschutz. gar/difu
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260 S.
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 87