Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg von 1921 bis 1945. Die Entwicklung vor und nach dem Entstehen nationalsozialistischer Tendenzen in Gesetzgebung und Rechtsprechung.
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1988
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SEBI: 88/4384
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Die bisher geübte Zurückhaltung in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Verwaltungsrechtspflege im Dritten Reich im Vergleich mit einer weitaus stärkeren Betonung der Strafjustiz ist ungerechtfertigt. Durch Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung war den Verwaltungsgerichten der Schutz des Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden zugewiesen. Nach dem Wortlaut dieses Verfassungsartikels boten die Verwaltungsgerichte dem Bürger den wirksamsten Schutz vor dem totalen Herrschaftsanspruch der Nationalsozialisten, der den Bürger in Gestalt nationalsozialistisch geführter Verwaltungstätigkeit zunehmend bedrohte. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage, inwieweit sich die Verwaltungsgerichte im Bewußtsein ihrer Aufgabe diesem Streben widersetzten oder sich den Vorstellungen der Nationalsozialisten von der Stärkung der Staatsgewalt zulasten des Einzelnen anpaßten. chb/difu
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Witterschlick/Bonn: M.Wehle (1988), XIX, 197 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1987)
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Beiträge zu Rechtswissenschaften; 2