Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitplanung.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Bauleitplanung nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch über die Instrumente der Bauleitplanung zu verwirklichen. Um den Spielraum, der über diese Instrumente gegeben ist, verstärkt ins Bewußtsein zu rufen, haben die Fachkommission Städtebau der für das Bau- und Siedlungswesen zuständigen Minister sowie die Länderarbeitsgemeinschaft der Umweltminister in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe Planungshinweise verfaßt, die in diesem Beitrag wiedergegeben sind. Angeregt wird, sie in den Ländern durch länderspezifische Hinweise anzureichern. Die Abschnitte befassen sich nacheinander mit den natur- und landschaftsbezogenen Zielen der Bauleitplanung, der Bedeutung der Landschaftsplanung für die Bauleitplanung, der Erarbeitung von Datengrundlagen für die Bauleitplanung, der Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sowie ihrer Darstellung im Flächennutzungs- und Bebauungsplan und den Erläuterungsberichten sowie schließlich den in der Bauleitplanung möglichen Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Abschließend wird auf die Ausgleichsmaßnahmen und damit in Verbindung stehende Entschädigungsregelungen eingegangen. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Landschaftsplanung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Naturschutz, Landschaftspflege, Planungsgrundsatz, Plandarstellung, Rechtsgrundlage, Ausgleichsmaßnahme, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung
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In: Baurecht, 23(1992), Nr.1, S.12-18
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Landschaftsplanung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Naturschutz, Landschaftspflege, Planungsgrundsatz, Plandarstellung, Rechtsgrundlage, Ausgleichsmaßnahme, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung