Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 GG.
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Das Grundgesetz stellt in Art. 104 Abs. 2, 3 GG die Freiheitsentziehung grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Nach diesem "deutschen habeas corpus" liegt die Entscheidung über die Freiheitsentziehung grundsätzlich bei dem Richter. Das Grundgesetz bestimmt den Begriff der Freiheitsentziehung jedoch nicht näher. Die Legaldefinition in § 2 Freiheitsentziehungsgesetz 1956 enthält keine verbindliche Festschreibung des Begriffs im Sinne des Grundgesetzes. Die dem Gesetz zugrunde liegende Ermächtigung in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ermächtigt nicht zu einer verbindlichen Fixierung des Begriffs. Der Begriff der Freiheitsentziehung kann mithin nur aus dem Grundgesetz selbst heraus entwickelt werden. Dies hat sich die Arbeit zum Ziel gesetzt. Behandelt werden neben den verfassungsrechtlichen Regelungen auch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 Abs. 1 EMRK). Besondere Bedeutung wird den Grenzfällen zugemessen. chb/difu
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Freiheit, Freiheitsentziehung, Grundrecht, Richter, Rechtsprechung, Landesrecht, Rechtsschutz, Polizei, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht
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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 275 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1987/88)
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Freiheit, Freiheitsentziehung, Grundrecht, Richter, Rechtsprechung, Landesrecht, Rechtsschutz, Polizei, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht
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Schriften zum öffentlichen Recht; 547