Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 GG.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1988
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 89/439
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Das Grundgesetz stellt in Art. 104 Abs. 2, 3 GG die Freiheitsentziehung grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Nach diesem "deutschen habeas corpus" liegt die Entscheidung über die Freiheitsentziehung grundsätzlich bei dem Richter. Das Grundgesetz bestimmt den Begriff der Freiheitsentziehung jedoch nicht näher. Die Legaldefinition in § 2 Freiheitsentziehungsgesetz 1956 enthält keine verbindliche Festschreibung des Begriffs im Sinne des Grundgesetzes. Die dem Gesetz zugrunde liegende Ermächtigung in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ermächtigt nicht zu einer verbindlichen Fixierung des Begriffs. Der Begriff der Freiheitsentziehung kann mithin nur aus dem Grundgesetz selbst heraus entwickelt werden. Dies hat sich die Arbeit zum Ziel gesetzt. Behandelt werden neben den verfassungsrechtlichen Regelungen auch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 Abs. 1 EMRK). Besondere Bedeutung wird den Grenzfällen zugemessen. chb/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Berlin: Duncker und Humblot (1988), 275 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1987/88)
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 547