Konfliktbewältigung in Gemengelagen durch Bebauungsplan?

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IRB: Z 464
BBR: Z 481

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Zusammenfassung

Das Nebeneinander von Industrie und Gewerbe einerseits und Wohnnutzung andererseits führt meist zu Konflikten. Bisher wurde das Problem meist durch die Aussiedlung von Industrie und Gewerbe durch die Finanzierung der öffentlichen Hand gelöst. Dies besteht wegen leerer öffentlicher Kassen nicht mehr. Ohne Bebauungsplan lässt sich die Rechtslage nach § 34 BBauG in Gemengelagen bestimmen. Es wird auf das Einfügen neuer Vorhaben in Gemengelagen eingegangen und auf die Beachtlichkeit sonstiger öffentlicher Belange für Vorhaben in Gemengelagen. Andererseits wird auf die mögliche Konfliktbewältigung in Gemengelagen durch Bebauungsplan hingewiesen. hg

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Standort, Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe, Wohnbevölkerung, Gewerbegebiet, Wohngebiet, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Gemengelage, Bundesbaugesetz, Paragraph 34

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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 37(1983)Nr.8, S.180-182, 184

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Recht, Bebauungsplanung, Standort, Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe, Wohnbevölkerung, Gewerbegebiet, Wohngebiet, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Gemengelage, Bundesbaugesetz, Paragraph 34

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