Durchleitung von Strom. Pflichten und Verweigerungsmöglichkeiten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Heymann
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Heymann

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Köln

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ZLB: 2001/1320

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DI

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Abstract

Die Pflicht zur Gewährung des Netzzuganges bzw. die Mitbenutzungsrechte wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.d.R. nach dem System des verhandelten Nutzungszugangs geregelt. Eine Durchleitungspflicht kann sich auch aus dem Kartellrecht ergeben. Nach diesen gesetzlichen Grundlagen kann ein Durchleitungswunsch abgelehnt werden, wenn der Netzbetreiber nicht über freie Kapazitäten verfügt, wenn ihm der Alleinabnehmerstatus bewilligt wurde oder bei bestimmten grenzüberschreitenden Fallgestaltungen. Eine Ablehnung ist nach einer Interessensabwägung auch aus bestimmten wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich, so z.B., wenn die Versorgung der verbleibenden Kunden des Netzwerkbetreibers gefährdet ist. Eine Verweigerung der Mitbenutzung ist zudem denkbar, wenn ein durch Schutzklauseln geschütztes Interesse überwiegt. Das kann der Fall sein bei der Klausel zu Gunsten umweltschonender Energiegewinnung oder bei der Braunkohleschutzklausel. Eine Verweigerung kann auch durch das Verhalten des Durchleitungspetenten gerechtfertigt sein. Die meisten der Verweigerungsmöglichkeiten haben für die Praxis jedoch eine geringe Bedeutung. eh/difu

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XV, 203 S.

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Recht - Technik - Wirtschaft; 85