Über den Begriff der Vereinbarung in § 8 Abs.2 WoBindG. Zum Verhältnis von § 8 und § 10 WoBindG.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Im Bereich der Wohnungsbindung darf die Wohnung nicht gegen in höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen werden, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine über die tatsächliche Höhe der Kostenmiete hinausgehende vertragliche Vereinbarung unwirksam ist. Nach Auffassung des Autors ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WoBindG in den Fällen einer materiell und/oder nach § 10 WoBindG formell unwirksamen Mieterhöhungserklärung analog anzuwenden, mit der Folge, dass dem Mieter ein Rückerstattungsanspruch in Höhe der insgesamt mit der unwirksamen Erklärung verlangten erhöhten Mietzinsen zusteht. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Kostenmiete, Mieterhöhung, Mietpreis, Wohnungsbindungsgesetz
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.12, S.311-314 Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Kostenmiete, Mieterhöhung, Mietpreis, Wohnungsbindungsgesetz