Mitwirkung von Naturschutzverbänden in Verwaltungsverfahren.
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1990
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ZZ
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SEBI: 90/1020
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Zusammenfassung
In der Untersuchung konnte die verfahrensmäßige Handhabung der Verbändebeteiligung nicht in bezug auf sämtliche in Pargr. 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthaltenen Verwaltungsverfahren behandelt werden. Ausgespart bleiben mußten so wichtige Bereiche wie etwa die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verordnungen über den Flächen- und Objektschutz oder bei Landschaftsplänen. Dies ist auch auf die Fragen der Gesetzgebungskompetenz zurückzuführen, die der in verfassungsrechtlicher Hinsicht zunächst unscheinbar wirkende Pargr. 29 Abs. 1 BNatSchG aufwirft und die in der Arbeit ihren Platz beansprucht haben. Folgt man den unabwendbaren Thesen der Teilnichtigkeit des Pargr. 29 Abs. 1 BNatSchG, dann wird es Sache der Länder sein, den Verbänden Mitwirkungsrechte in den Bereichen einzuräumen, in denen sie dem Bund nach der Verfassung verwehrt sind. Die Länder werden zeigen können, wieweit sie bereit sind, mit dem umweltrechtlichen Kooperationsprinzip Ernst zu machen. Jedenfalls stellt der Autor fest, Sinn und Zweck des Pargr. 29 Abs. 1 BNatSchG sei die Einbeziehung der Sach- und Fachkunde der Verbände bei der Vorbereitung bestimmter Verwaltungsentscheidungen. Er unterbreitet dementsprechende Vorschläge zur Novellierung der Vorschrift. kmr/difu
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Berlin: E.Schmidt (1990), XXVII, 119 S., Lit.(jur.Diss.; Gießen 1989)
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Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Beiträge zur Umweltgestaltung; A 119