Die außergerichtliche Erledigung von Strafsachen durch die gemeindlichen Schiedsstellen in den neuen Bundesländern und durch den Conciliateur in Frankreich.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 97/2093

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S

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Auch wenn das Strafgericht auf die Durchführung eines Täter- Opfer-Ausgleichs hin eine Strafe mildern oder sogar erlassen kann, gibt es in den alten Bundesländern keine Möglichkeit, Strafsachen außergerichtlich zu erledigen. In den neuen Bundesländern wurden jedoch in Anlehnung an die "Gesellschaftsgerichte" der DDR durch Gesetz vom 13.9.1990 kommunale Schiedsstellen mit besonderen Befugnissen eingerichtet. Diesen kann die Staatsanwaltschaft eine Strafsache übergeben, um im Wege der Wiedergutmachung oder des Täter-Opfer-Ausgleichs eine außergerichtliche Beilegung zu erreichen. Voraussetzung sind ein Vergehen mit geringfügigen Folgen, eine geringe Schuld des Täters, fehlendes öffentliches Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage und die Zustimmung des Täters. Außerdem muß eine außergerichtliche Erledigung zu erwarten sein. Die mangelnde Akzeptanz der Schiedsstellen führt die Autorin darauf zurück, daß das Übergabeverfahren für die Staatsanwaltschaft zu kompliziert ist, die Schiedsstellen in der Bevölkerung zu unbekannt sind und mit drei statt mit nur einer Schiedsperson besetzt werden, was einen hohen Personalaufwand bedingt. In Frankreich wurde die ehrenamtliche Schlichtung von Strafsachen erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.4.1993 gesetzlich verankert, jedoch spielt der "Conciliateur" eine sehr geringe Rolle. lil/difu

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239 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2107