BayObLG, Beschluß v. 21.2.1983 - Az. Allg. Reg. 112/81.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Hat der Vermieter die Wohnung an Eheleute vermietet und den Mietvertrag mit beiden Ehegatten geschlossen, so muss er das Mieterhöhungsverlangen auch dann an beide Ehegatten richten, wenn die Eheleute getrennt leben und einer der beiden Ehegatten ohne einverständliche Aufhebung des mit ihm bestehenden Mietverhältnisses aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Ein nur an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichtetes Erhöhungsverlangen ist unwirksam. Ein Ehemann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung als Ehewohnung gemietet hat, kann nur im Einverständnis mit seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Ein solches Einverständnis kann nicht ohne weiteres aus einer mit dem Auszug des Ehemannes verbundenen Trennung der Eheleute gefolgert werden. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 2 MHG, 305 und 571 BGB. -y-

Description

Keywords

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mieterhöhung, Miethöhe, Beschluss, Rechtsentscheid, Rechtsprechung, Ehepartner, Zustellung, OLG-Urteil

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.4, S.107-108, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mieterhöhung, Miethöhe, Beschluss, Rechtsentscheid, Rechtsprechung, Ehepartner, Zustellung, OLG-Urteil

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries