BayObLG, Beschluß v. 21.2.1983 - Az. Allg. Reg. 112/81.
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1983
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Hat der Vermieter die Wohnung an Eheleute vermietet und den Mietvertrag mit beiden Ehegatten geschlossen, so muss er das Mieterhöhungsverlangen auch dann an beide Ehegatten richten, wenn die Eheleute getrennt leben und einer der beiden Ehegatten ohne einverständliche Aufhebung des mit ihm bestehenden Mietverhältnisses aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Ein nur an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichtetes Erhöhungsverlangen ist unwirksam. Ein Ehemann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung als Ehewohnung gemietet hat, kann nur im Einverständnis mit seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Ein solches Einverständnis kann nicht ohne weiteres aus einer mit dem Auszug des Ehemannes verbundenen Trennung der Eheleute gefolgert werden. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 2 MHG, 305 und 571 BGB. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mieterhöhung , Miethöhe , Beschluss , Rechtsentscheid , Rechtsprechung , Ehepartner , Zustellung , OLG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.4, S.107-108, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mieterhöhung , Miethöhe , Beschluss , Rechtsentscheid , Rechtsprechung , Ehepartner , Zustellung , OLG-Urteil