Die inzidente Normenkontrolle eines Bebauungsplans im Beitragsverfahren. Ein Beitrag zur Drittwirkung der Rechtskraft.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit ein Bebauungsplan im Rahmen eines Beitragsverfahrens inzident überprüft werden kann bzw. muss. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "ungefragten Fehlersuche" (BVerwG, BayVBI. 2002, 605 = NVwZ 2002, 1123) auf die Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen im Rahmen des Beitragsverfahrens übertragen werden kann. Zu weit gehend ist jedoch die Rechtspechung des BayVGH (vgl. nur BayVGH, Beschl. vom 5. 4. 2001 Az. 23 ZB 00.3203), wonach ein formell gültiger Bebauungsplan geeignet ist, einen Beitragsbescheid gegen alle die planerischen Festsetzungen betreffenden Einwendungen zu schützen (sog. "Abschirmwirkung"). Kommt es zu einer Kollision zwischen prinzipaler Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und der inzidenten Normenkontrolle, so ist das Normenkontrollurteil in den Grenzen der Rechtskraft für das Beitragsverfahren bindend. Wird der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Gemeinde rechtskräftigzurückgewiesen, so bindet nach Ansicht des Autors das rechtskräftige Normenkontrollurteil den Antragsteller auch im Rahmen eines Beitragsverfahrens gegen einen Zweckverband, bei dem die Frage der Bebaubarkeit eine Vorfrage darstellt (sog. "Drittwirkung der Rechtskraft"). difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 17
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S. 517-522