Das Teilungsrecht in den "Ausreisefällen". Ein Beitrag zum Konkurrenzproblem zwischen Vermögensgesetz und allgemeinem Zivilrecht.

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Göttingen

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ZLB: 98/2215

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DI

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Abstract

Durch das Vermögensgesetz nach dem Zusammenbruch der DDR, welches am 29.9.90 noch als DDR-Gesetz in Kraft trat, sollte im wesentlichen nur die vermögensrechtlichen Maßnahmen rückgängig gemacht werden, die die sogenannten Republikflüchtlinge betrafen und die, die auf dem in der damaligen DDR herrschenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zwang beruhten. Dabei sind Überschneidungen der vermögensrechtlichen Regelungen mit dem öffentlichen Recht sowie mit den nach dem Einigungsvertrag anwendbaren Zivilrechtsbestimmungen denkbar. Nach dem Grundlagenurteil des BGH vom 3.4.92, ist die Geltendmachung zivilrechtlicher Herausgabeansprüche, die sich aus der Unwirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts ergeben, nicht gegeben. Die Rückgabe kann ausschließlich in dem öffentlich-rechtlichen Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz durchgesetzt werden. kirs/difu

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XX, 135 S.

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