Grenzen der Planungsvereinfachung. VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 5; FStrG § 17 Abs. 6 a u. Abs. 6 c. BayVGH, Beschluß vom 4.2. 1994 - 8 AS94.40007/8.

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DE

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Zusammenfassung

Zur Auslegung der durch das Planungsvereinfachungsgesetz eingefügten Vorschriften des Paragraphen 17 VIa und VIc FStrG und zu ihrer Bedeutung für den vorläufigen Rechtsschutz. Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, daß die Frage, ob eine aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend von einer Prognose zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt. Der VGH macht zwischen den beiden in Paragraph 17 FStrG genannten Möglichkeiten zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, Planergänzung und ergänzendes Verfahren, einen Unterschied. Das Grundgerüst der Abwägung darf nicht fehlerhaft sein, wenn eine Heilung möglich sein soll.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr.5

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Seiten

S.194-198

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