Die kommunalen Spitzenorganisationen als Interessenverbände.

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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892

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Abstract

In Deutschland bestehen vier kommunale Spitzenverbände, die nach dem einmütigen Urteil der Kommunalpolitiker nicht als Interessenverbände anzusehen sind. Im Gegensatz zum Selbstverständnis der kommunalen Spitzenverbände hat bisher die Staatsrechtwissenschaft diese Verbände als Interessenverbände angesehen. Von den reinen Interessenverbänden sind diejenigen ,,höherer Ordnung'' zu unterscheiden, die nicht einseitige, sondern vielschichtige Interessen vertreten. Hierzu gehören auch die Verbände der öffentlichen Hand, deren Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (z.B. Gemeinden und Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern). Sie alle zählt die Staatsrechtswissenschaft zu den Interessenverbänden. Bezüglich der kommunalen Spitzenverbände ist diese Auffassung jedoch nicht haltbar, denn die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die sie zu Mitgliedern haben, sind nicht Vertretungen von Gruppen der Bevölkerung, sondern aller Bürger. Außer dem Staat haben nur die Gemeinden und Gemeindeverbände Gebietshoheit und vertreten als Gebietskörperschaften alle Einwohner des Gemeindegebiets, in ihrer Gesamtheit also alle Bürger. Ihre Spitzenverbände sind daher Verbände sui generis, deren besondere Funktion staatsrechtlich anerkannt werden muß. Politikwissenschaftlich betrachtet üben sie jedoch in der Realität einen dementsprechenden Einfluß nicht aus; vielmehr ist ihre Effektivität häufig geringer als z. B. die der Sozialpartner, der Kirchen oder der Vertretungen der Landwirtschaft. Um dem entgegenzuwirken, werden in zunehmendem Maße gemeinsame Stellungnahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände angestrebt. Vor allem sollte aber dem Wähler klargemacht werden, daß das örtliche Gesamtinteresse auch dem Eigeninteresse des einzelnen entspricht.

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Kommunaler Spitzenverband, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verband, Interessenverband

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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 7 (1968), 2, S. 207-232, Lit.; Zus., engl., franz.

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Kommunaler Spitzenverband, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verband, Interessenverband

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