Das Repräsentativsystem unter besonderer Beachtung der historischen Entwicklung der Repräsentation und der Rechtsprechung.

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SEBI: 88/5971

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S

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Abstract

Das Volk als Träger des Staatswillens übt ihn unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheid) und mittelbar durch die Parlamente aus. Demgemäß unterscheidet man zwischen unmittelbarer Demokratie, in der das Volk selbst die politischen Entscheidungen trifft, und mittelbaren (repräsentativer, parlamentarischer) Demokratie, in der es bei den politischen Entscheidungen durch Abgeordnete vertreten wird. Gegenüber dieser Definition aus einem Rechtslexikon hat der Begriff "Repräsentation" jedoch noch mehr Inhalte: Um die Inhalte darstellen zu können, zeigt der Autor die Verwendung des Begriffs Repräsentation seit der Antike auf (insbesondere lateinischer Sprachgebrauch, politische Repräsentation in der athenischen Demokratie, Repräsentativsystem der französischen Revolution, Repräsentationstheorien in Deutschland und ihr Einfluß auf die jeweiligen Verfassungen). Im Rahmen der Behandlung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und der heutigen Repräsentationsdiskussion sind als institutionalisierte Debatten die Staatsrechtslehrertagungen 1957 und 1974 sowie die Enquetekommission zur Verfassungsreform zu nennen. Im Anschluß an diese begrifflichen und dogmatischen Fundierungen wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Repräsentation, geordnet nach Themenbereichen, behandelt. chb/difu

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Repräsentation, Repräsentative Demokratie, Demokratie, Plebiszit, Wahlen, Abgeordneter, Rechtsprechung, Bundestag, Parlament, Mandat, Partei, Theorie, Verfassungsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 200 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Mainz 1987)

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Repräsentation, Repräsentative Demokratie, Demokratie, Plebiszit, Wahlen, Abgeordneter, Rechtsprechung, Bundestag, Parlament, Mandat, Partei, Theorie, Verfassungsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

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Schriften zum öffentlichen Recht; 541