Die politische Betätigung von Ausländern nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

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SEBI: CO 800

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Abstract

r 6 II Ausländergesetz (AuslG) regelt die Einschränkungsmöglichkeiten der politischen Betätigung von Ausländern durch die Exekutive Danach kann die politische Betätigung von Ausländern eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der öffentlichen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Belange des Staates es erfordern.Nach r 6 I AuslG genießen Ausländer alle Grundrechte, soweit sie nicht nach dem Grundgesetz Deutschen vorbehalten sind.Das wirkliche Verhältnis des r 6 AuslG zu den Grundrechten ist jedoch bis jetzt (1968) ungeklärt.Der Autor legt zunächst die verschiedenen völkerrechtlichen Rechtsquellen für die politischen Rechte von Ausländern dar (UN-Menschenrechtserklärung, Menschenrechtskonvention, EWG-Vertrag), schließt daran eine Erörterung der völkerrechtlichen Haftung der Staaten für politische Betätigung von Ausländern an und handelt im Hauptteil das Verhältnis von derartiger Betätigung zum Verfassungsrecht ab.Gesondert wird am Schluß die politische Betätigung von ausländischen Studenten untersucht. chb/difu

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Ausländer, Ausländergesetz, Völkerrecht, Menschenrecht, EWG-Vertrag, Ideologie, Bewusstsein, Hochschule, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

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Bonn: (1968), V, 115 S., Lit.

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Ausländer, Ausländergesetz, Völkerrecht, Menschenrecht, EWG-Vertrag, Ideologie, Bewusstsein, Hochschule, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

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