Die Haftung des Amtsträgers nach § 324 StGB.

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SEBI: 87/2581

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Strafbar nach Pargr. 324 StGB ist derjenige, der ein Gewässer verunreinigt.Die Studie befaßt sich damit, inwieweit sich auch ein Amtsträger nach Pargr. 324 StGB strafbar machen kann, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erläßt und dadurch zur Verunreinigung des Gewässers beiträgt.Der Autor untersucht u.a. die Frage, ob eine Strafbarkeit des Amtsträgers z.B. durch mittelbare Täterschaft möglich ist.Ferner stellt er die Schwierigkeiten dar, die der Strafrichter bei der Prüfung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat (z.B.Ermessensentscheidungen).Weiter wird analysiert, ob der Amtsträger sich strafbar durch Unterlassen machen kann, wenn er einem Bürger dessen rechtswidriges Tun nicht durch Untersagungsverfügung verbietet und diese vollstreckt.Erörtert werden auch die Probleme, die sich für die strafbare Haftung innerhalb der Verwaltungshierarchie stellen (z.B.Amtsträger hat rechtswidrige Weisung erhalten). gzi/difu

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Gewässerverunreinigung, Strafrecht, Umweltschutzrecht, Wasserrecht, Amtsträger, Beamter, Haftung, Genehmigung, Rechtswidrigkeit, Unterlassung, Behörde, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Natur, Umweltschutz, Recht, Wasser

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Konstanz: Hartung-Gorre (1985), 133 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1985)

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Gewässerverunreinigung, Strafrecht, Umweltschutzrecht, Wasserrecht, Amtsträger, Beamter, Haftung, Genehmigung, Rechtswidrigkeit, Unterlassung, Behörde, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Natur, Umweltschutz, Recht, Wasser

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Konstanzer Dissertationen; 105