Bodenschutzbelange bei der UVP im Raumordnungsverfahren. Beispiel Fernstraßenplanung in NRW.

Dortmunder Vertrieb für Bau- und Planungsliteratur
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Dortmund

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BBR: C 23 690

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DI

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Abstract

Seit Verabschiedung der Europäischen Bodencharta im Jahre 1972 wird der Boden als schutzwürdiges Umweltmedium klassifiziert und ab den 80er Jahren mit einer Vielzahl von Konzepten, Programmen und Gesetzen immer stärker in der Planungspraxis verankert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Planungsinstrument, das den Boden als Schutzgut ausdrücklich nennt. Das Raumordnungsverfahren - auf einer frühzeitigen Planungsebene angesiedelt - wird daher dem Vorsorgeanspruch der UVP am ehesten gerecht. Zwar hat das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.4.1993 die pflichtgemäße Kopplung von UVP und Raumordnungsverfahren beseitigt, aber sie ist als "Kann-Bestimmung" den Ländern überlassen. Alle fünf neuen Länder haben die UVP in ihren Landesplanungsgesetzen verankert und wollen sie überwiegend auch weiter praktizieren. Am Beispiel der Fernstraßenplanung zeigt der Verf. auf, wie notwendig es gerade bei dieser Planung ist, die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Er verarbeitet die heterogenen Vorschriften bzw. Richtlinien und entwickelt Vorschläge für das Verfahren, für einen bodenschutzbezogenen Untersuchungsrahmen und für eine Weiterentwicklung sowie bessere Abstimmung gutachterlicher und behördlicher Bewertung. Hierbei werden auch Vorschläge zur Nutzung des Bodeninformationssystems NRW sowie der digitalen Daten des Raumordnungskatasters zur Verfahrensbeschleunigung und -qualifizierung gemacht. - (Verf.)

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231 S.

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