Naht das Ende des Gebotes der Rücksichtnahme im Baurecht.

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IRB: Z 852
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Die Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots hält der Autor nicht für geglückt und für überflüssig. In Verbindung mit der Rahmenrechtsprechung zu § 34 BBauG ist das Gebot nicht immer geeignet, den Begriff des Einfügens zu definieren. Es wird zum Teil übergesetzlich gesehen und soll als nachbarschützend nur dort gelten, wo es der Gesetzgeber ausdrücklich normiert hat. Nach Auffassung des Autors sollte das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Konstruktion aufgeben und den § 34 und 35 BBauG nachbarschützende Funktion zuweisen. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Planungsrecht, Baunutzungsverordnung, Bundesbaugesetz, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Einfügung, Bauvorhaben, Recht, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 16(1985), Nr.4, S.406-414, Lit.

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Planungsrecht, Baunutzungsverordnung, Bundesbaugesetz, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Einfügung, Bauvorhaben, Recht, Bebauungsplanung

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