Bauordnungsrecht - Kunstfreiheit im Bereich der Baugestaltung, hier Planung für ein Wohngebäude mit Flachdach und Glasfassade neben einer 1911 errichteten modern-historizierenden Villa. Artikel 5 II GG. Artikel 12 III, 91 I BayBO 1982. BVerwG, Beschluß vom 27.6.1991 - 4 B 138.90, Bayerischer VGH.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Auch Werke der Baukunst sind nicht grundsätzlich von Anforderungen an ihre Gestaltung aufgrund bauordnungsrechtlicher Normen freigestellt. Die Kläger begehren die Baugenehmigung für ein Wohnhaus als Flachdachgebäude mit einer Metall-Glasfassade. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine bis an die Grenze gebaute Villa mit zwei Vollgeschossen, Mansardgeschoß, weit ausladendem Dachsims, hoch aufragendem Dachaufbau und plastisch gestalteter Fassade. Klage und Beschwerde blieben erfolglos. Anlaß für eine rechtsgrundsätzliche Klärung der Bedeutung der Kunstfreiheit nach Artikel 5 III GG war nach Auffassung des BVerwG nicht gegeben. Gleichwohl finden sich Anmerkungen zu den bei der Bestimmung der Schranken baugestalterischer Freiheit heranziehbaren Bewertungsgrundsätzen in der Begründung des Beschlusses. (wb)
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Schlagwörter
Baugenehmigung, Wohngebäude, Baukunst, Dachform, Fassade, Villa, Rechtsprechung, Gestaltung, Gestaltungsfreiheit, Regelungsbefugnis, Regelungskriterium, Nachbargebäude, BVerwG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.727-729
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Baugenehmigung, Wohngebäude, Baukunst, Dachform, Fassade, Villa, Rechtsprechung, Gestaltung, Gestaltungsfreiheit, Regelungsbefugnis, Regelungskriterium, Nachbargebäude, BVerwG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht