Festsetzung eines Sondergebiets für Fremdenverkehr im Bebauungsplan, um die weitere Nutzung als Beherberungsbetrieb zu sichern und die Errichtung eines Gebäudes mit Mietwohnungen zu verhindern.Bay VGH, Urteil vom 29.11.1991 - 1 B 90.2688 -.
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
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RE
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Abstract
1.Eine Fremdenverkehrsgemeinde kann auf die anstelle eines Gästehauses geplante Errichtung eines Wohngebäudes mit der Ausweisung eines Sondergebiets für den Fremdenverkehr reagieren, wenn die danach zulässige Nutzung für den Eigentümer nicht die aus seiner Sicht optimale, aber eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist. 2.Der räumliche Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplans kann auf das Grundstück mit dem Beherbergungsbetrieb beschränkt werden.Amtliche Leitsätze.In der Begründung zu der Frage, ob eine nach Paragraph 1 III BauGB unzulässige Negativplanung vorliegt und zur Frage, wann wegen unzureichender Wirtschaftlichkeit von einem unzumutbaren Bauverbot auf Dauer ausgegangen werden muß.(-y-)
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr.23
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S.721-724