Die außervertragliche Haftung des Reaktorunternehmers für Strahlenschäden im rechtsvergleichender Darstellung.

Leutrum von Ertingen, Norwin Graf
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1966

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Mit der Entdeckung der Kernspaltung im Jahre 1938 ist der Menschheit ein einzigartiger, aber auch überaus fragwürdiger Erfolg der Wissenschaft beschert worden. Da dieses physikalische und technische Phänomen das gesamte Sozial-, Wirtschafts- und Geistesleben beeinflußt, ist auch das Recht aufgerufen, sich den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Im Bereich der friedlichen Verwendung und Nutzung der Kernenergie kommt dem Bau und Betrieb von Kernreaktoren eine zentrale Bedeutung zu. Aufgrund einer allgemein verbreiteten Atomangst begegnet die Öffentlichkeit der Reaktorindustrie mit allergrößter Skepsis. Der Schutz des Menschen vor Schäden an Leben, Leib und Eigentum ist eine zentrale Aufgabe jeder Rechtsordnung. Als mögliches Schutzinstitut diskutiert der Verfasser die Haftpflicht des Reaktorunternehmers. Er bedient sich dabei eines Rechtsvergleichs der Haftungssysteme in den USA, Großbritannien, der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. ks/difu

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Tübingen:(1966), 164 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1966)

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