Die Rechtsgrundlage der Herstellung und Kostenauferlegung für die Hausanschlüsse der Abwässerbeseitigungsanlagen der Gemeinden. Die Gemeindeautonomie und der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes.
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1969
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SEBI: 70/828
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Zusammenfassung
Bei dem Hausanschluß an die Abwässerbeseitigungsanlage handelt es sich um die Verbindung zwischen der in der Regel im öffentlichen Straßenraum verlegten Hauptleitung und dem Prüfschacht an der Grundstücksgrenze oder an der Hauswand inmitten des Grundstücks. Ein Teil der Anschlußleitung fällt daher in den öffentlichen Straßenraum, während der andere Teil auf dem Grundstück nach Lage des Einzelfalles und der Satzung zu verlegen ist. Die Gemeinden bestimmen in ihren Satzungen regelmäßig, daß sie die Hausanschlüsse für den Anlieger verlegen und dieser dafür die Kosten zu tragen habe. Trotz des ohnehin bestehenden Anschlußzwanges ist die Frage des Herstellungsrechts und der Kostenlast durchaus von wirtschaftlichem Interesse für den Anlieger. Die rechtsdogmatische Arbeit untersucht die Frage, ob der Anlieger die Herstellung durch die Gemeinde dulden muß und dafür auch die Kosten zu tragen hat. Zunächst werden Vertrag und Anstaltsnutzungsverhältnis als mögliche Legitimation der Hausanschlußkosten erörtert. In Anschluß daran wird die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster dargestellt. Als weitere Legitimationsgrundlagen der Hausanschlußkosten werden ferner das öffentlich-rechtliche Leistungsentgelt und das kommunale Abgabenerfindungsrecht geprüft. Schließlich wird geklärt, ob die Satzungsautonomie die Kostenauferlegung rechtfertigt und welche inhaltlichen Anforderungen an das zur autonomen Rechtsetzung ermächtigende Gesetz bestehen.
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Köln: (1969), XXXIII, 145 S., Lit.