Rechtsschutz der Einwohner Berlins gegen hoheitliche Akte der Besatzungsbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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SEBI: 89/6128
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Weder die deutschen Verwaltungsgerichte noch die alliierten Besatzungsgerichte noch die nationalen Gerichte der Alliierten können Einwohnern Berlins ohne weiteres Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen der Alliierten gewähren. Die Studie untersucht, inwieweit die Einwohner Berlins infolge des Vier-Mächte-Status der Stadt gegenüber Hoheitsakten der alliierten Behörden in Berlin rechtlos gestellt sind, insbesondere ob die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ihnen einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der britischen und französischen Behörden in Berlin einräumt. (Die USA sind nicht Vertragspartner der EMRK.) Abschließend analysiert die Arbeit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. kmr/difu
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Internationales Recht, Europarecht, Besatzungsrecht, Menschenrechtskonvention, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Gericht, Stadtgeschichte, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Recht, Übernational
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München: Florentz (1989), ca. 240 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Passau 1989)
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Internationales Recht, Europarecht, Besatzungsrecht, Menschenrechtskonvention, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Gericht, Stadtgeschichte, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Recht, Übernational
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Europarecht - Völkerrecht. Studien und Materialien; 28