BVerwG, Urteil v. 3.2.1984 - 4 C 54.80. Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in einem Industriegebiet.
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1985
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Amtliche Leitsätze: 1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. 2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlegen. 3. § 11 Abs. 3 BauNVO führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche. -z-
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.23, S.726-729, Lit.