GG Art. 2 I 3, 14, 19 IV, 93 I 4a; BBauG § 8 I; VwGO § 47; Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle bei Bebauungsplänen in Gesetzesform; BVerfG, Beschluß v. 14.5.1985 - Az. 2 BvR 397/82.
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1985
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon auszugehen, dass sie den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung die §§ 31, 364 (368 f.)VBerfGE eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. (-y-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.39, S.2315-2319, Lit.