Was bedeutet das E-Government-Gesetz des Bundes für die kommunale Praxis?

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DE

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Köln

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DST: E ser 2/2

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Zusammenfassung

Seit dem 1. August 2013 ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Bundes in Kraft. Das EGovG bietet eine Grundlage für eine effektive und effiziente Verwaltung und verfolgt dabei zwei wesentliche Ziele A) Die elektronische Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung erleichtern. B) Allen staatlichen Ebenen ermöglichen, effizientere elektronische Verwaltungsdienste einfach und nutzerfreundlich anzubieten. Für Kommunen gilt das EGovG, wenn sie Aufgaben durchführen, die sich auf Bundesrecht stützen. Die KGSt greift in der Broschüre insbesondere die neuen Gestaltungsmöglichkeiten für Online-Prozesse aus dem EGovG auf und beantwortet die folgenden Fragen: Was müssen Kommunen verpflichtend umsetzen? Welche Möglichkeiten eröffnen sich darüber hinaus? Ein Schwerpunkt des EGovG liegt auf der Möglichkeit, zwei neue schriftformersetzende Technologien einzusetzen. Da die Schriftform bisher lediglich durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden konnte, gibt es nur wenige E-Government-Services in Verwaltungsverfahren. Auch ohne eine gesetzliche Verpflichtung bietet das EGovG den Kommunen die Möglichkeiten, elektronische Verwaltungsdienste einzuführen bzw. diese auszubauen. Die KGSt empfiehlt den Kommunen alle Möglichkeiten des E-Government-Gesetzes bereits jetzt zu nutzen und nicht auf mögliche Landes-E-Government-Gesetze zu warten.

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39 S.

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KGSt-Materialien; 2014,2