Die gemeindliche Straßenreinigung als Natural- und Geldlast.
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SEBI: 78/938
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Abstract
Die gemeindliche Straßenreinigung kann auf verschiedene Weise geregelt sein als Naturallast (Verpflichtung der Anlieger, die Verkehrsfläche selbst zu reinigen), als Geldlast (die Straßenreinigung wird von den Gemeinden selbst vorgenommen, wozu sie eine Anliegergebühr erheben) sowie als Vorzugs- und Gemeinlast (nur ein Teil der Straßenreinigungskosten wird von den Anliegern getragen).Als Naturallast ist die Straßenreinigungspflicht zulässig, sofern sie sich auf Verkehrsflächen beschränkt, die gefahrlos gereinigt werden können.Als Geldlast ist die Wegereinigungsabgabe - von bestimmten Anliegerbezirken abgesehen - jedoch mit dem Grundgesetz der Lastengleichheit (Art. 3 Grundgesetz) nicht vereinbar, weil sie in ihrer verkehrs- und polizeimäßigen Ausgestaltung ganz überwiegend der Allgemeinheit zugutekommt. wd/difu
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Straßenreinigung, Kosten, Entsorgung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Steuer
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Berlin: Duncker & Humblot (1978), 187 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Saarbrücken o.J.)
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Straßenreinigung, Kosten, Entsorgung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Steuer
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Schriften zum öffentlichen Recht; 337