Kulturdenkmal und öffentliches Interesse.
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ZZ
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IRB: Z 1023
SEBI: Zs 2552
BBR: Z 384
SEBI: Zs 2552
BBR: Z 384
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Zusammenfassung
Während bei den Bürgern der Denkmalschutz hoch im Kurs steht gibt es Anzeichen dafür, dass sich das Pendel insbesondere seitens einiger Kommunalpolitiker bereits gegen den Denkmalschutz zurückbewegt. Denkmalschutz wird als Nostalgiemode abqualifiziert. Dabei ist, wie ein Rückblick zeigt, der Denkmalbegriff seit 80 Jahren fester Bestandteil der Gesetzgebung. Für die Einstufung eines Gegenstandes als Kulturdenkmal sind allein denkmalpflegerische Gründe und Motive des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes maßgebend. Die Sorge vor überzogenem Denkmalschutz ist unbegründet, denn das Wohl der Allgemeinheit und andere öffentliche Interessen werden bei weiteren Entscheidungen berücksichtigt. Die Vollzugseignung der Denkmalschutzgesetze steht nach bisherigen Erfahrungen außer Frage. hez
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Recht, Denkmalschutz, Denkmal, Denkmalpflege, Gesetzgebung, Geschichte, Kulturdenkmal, Begriffsbestimmung, Gesetzesvollzug
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Die alte Stadt, Stuttgart 10(1983)Nr.1, S.18-38, Lit.
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Recht, Denkmalschutz, Denkmal, Denkmalpflege, Gesetzgebung, Geschichte, Kulturdenkmal, Begriffsbestimmung, Gesetzesvollzug