Altlastenproblematik im Rahmen der Bauleitplanung. Kennzeichnung von Altlasten in Bauleitplänen.
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1991
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ZZ
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SEBI: Zs 237-4
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
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Zusammenfassung
Wird der Begriff Altlasten im Rahmen der Bauleitplanung benutzt, so darf er nicht mit den Bodenbelastungen, die üblicherweise unter diesem Begriff summiert werden, gleichgesetzt werden. Altlasten im Rahmen der Bauleitplanung sind nahezu sämtliche Bodenbelastungen, von denen möglicherweise eine Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist. Die im Baugesetzbuch enthaltene Verpflichtung, "erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden" zu kennzeichnen, läßt eine Reihe von Fragen offen. Einfußfaktoren auf die Erheblichkeitsschwelle, eine Liste umweltgefährdender Stoffe und die Planzeichen der Kennzeichnung in Bebauungsplänen müssen bundeseinheitlich definiert und angewandt werden. Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Überschreitung eine Altlast im Bauleitplan gekennzeichnet werden muß, ist neben der Toxizität noch von mehreren anderen Faktoren abhängig. Generell sollte sie jedoch im Bereich des vorbeugenden Schutzes angesiedelt werden. Die Inhalte der zeichnerischen Kennzeichnung sollten über die bloße Hinweisfunktion hinausgehen und z.B. auch Nutzungseinschränkungen und Ursachen der Bodenbelastung beinhalten. Der vorliegende Beitrag erläutert wesentliche Einflußfaktoren auf die Kennzeichnung und stellt Definitionsansätze zur Diskussion. - (Verf.)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Raumforschung und Raumordnung, Köln 49(1991), H.4, S.218-225, Abb.; Lit.