Verstopfung des Kanalanschlusses durch Baumwurzeln.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Es werden 2 ähnlich gelagerte Fälle besprochen. Im Urteil des AG Duisburg vom 30.11.1984 -2 C 487/84- wurde entschieden, dass, wenn ein Kanalanschluss durch Baumwurzeln eines im Straßenraum stehenden Baumes verstopft oder beschädigt wird, dem Grundstückseigentümer wegen der Reinigungs- und Instandsetzungskosten kein Ausgleichsanspruch gegen die Gemeinde zusteht. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist das Wurzelwachstum zwar als eine Störung gem. § 1004 BGB anzusehen, diese Störung aber in ihrer Gesamtheit rechtmäßig und zu dulden. Die Abwehr der Baumwurzeln ist Sache der Grundstückseigentümer. Im Bescheid des VG Düsseldorf vom 1.2.1985 (5 K 5207/84) wurde entschieden, dass, wenn der Anschlusskanal und öffentlicher Abwasserleitung durch die Wurzeln eines auf städtischem Grund stehenden Straßenbaumes beschädigt wird, die Stadt von dem Grundstückseigentümer keinen Ersatz der Erneuerungskosten verlangen kann. (hg)
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Baum, Kanalisation, Schadensbeseitigung, Schadenersatz, Rechtsprechung, Baumwurzel, Kanalanschluss, Gemeindehaftung, Grundstückseigentümer, Eigentümer, Kosten, Gerichtsentscheidung, Recht, Kommunalrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1986), Nr.8, S.431
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Baum, Kanalisation, Schadensbeseitigung, Schadenersatz, Rechtsprechung, Baumwurzel, Kanalanschluss, Gemeindehaftung, Grundstückseigentümer, Eigentümer, Kosten, Gerichtsentscheidung, Recht, Kommunalrecht