Das Rückwirkungsverbot im Altlastenrecht.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Vor dem Hintergrund, daß das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nicht als Grundlage herangezogen werden kann, um dem Eigentümer einer altlastenbehafteten Fläche umfassende Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen auferlegen zu können, haben einige Bundesländer Altlastengesetze verabschiedet oder bereiten solche vor. Die Haftung des Grundstückseigentümers wird darin ausgeweitet. In diesem Zusammenhang wird untersucht, ob derartige Vorschriften, die nachträglich die Anordnung von Rekultivierungen ermöglichen oder den Kreis der Sanierungspflichtigen erweitern, mit dem Verbot rückwirkender Gesetze vereinbart sind. Ergebnis ist, daß der Gesetzgeber dabei erheblichen Beschränkungen unterliegt. Einige Regelungen in Landesgesetzen dürften unwirksam sein. Insgesamt besteht jedoch ein Bedarf an spezialgesetzlichen Regelungen in Altlastengesetzen.
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UPR. Umwelt und Planungsrecht
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Nr.6
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S.212-216