Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien. Anforderungen und Schranken (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 und 2).

Verl. Recht und Wirtschaft
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ZLB: 2006/2043

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DI
RE

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Abstract

Die Einfügung von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im Jahre 1998 hat die Möglichkeit des Rückerwerbs eigener Aktien erheblich ausgeweitet. Die Hauptversammlung einer AG kann nunmehr dem Vorstand eine höchstens 18 Monate geltende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilen, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt sowie 10% des Grundkapitals nicht übersteigt. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Finanzierungsmöglichkeiten deutscher Aktiengesellschaften an die international gängige Praxis anzupassen. Da der Erwerb eigener Aktien jedoch zugleich Gefahren für die Gläubiger, Aktionäre und die Kompetenz der Hauptversammlung mit sich bringt, sehen sowohl § 71 Abs. 2 AktG als auch § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG entsprechende Restriktionen vor. Im Mittelpunkt des Buches stehen die Anforderungen und Schranken, die § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 und 2 AktG an den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung stellen. Dabei wird insbesondere erläutert, welche Mindestangaben der Ermächtigungsbeschluss enthalten muss, inwieweit fakultative Angaben möglich sind und welchen materiellen Schranken diese jeweils unterliegen. Darüber hinaus zeigt die Arbeit auf, dass das Verbot des Handels in eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 AktG mit dem Verbot der Spekulation in eigenen Aktien und der Beschränkung von Kurspflegemaßnahmen zwei verschiedene Regelungsziele hat, die jeweils eine unterschiedliche Auslegung der Vorschrift nach sich ziehen. difu

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XXV, 318 S.

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Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht; 100