Die Rechtslage der UVP bei Bebauungsplänen.
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1989
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ZZ
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IRB: Z 1725
SEBI: Zs 4845-4
BBR: Z 584
SEBI: Zs 4845-4
BBR: Z 584
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Zusammenfassung
Der Beitrag zeigt, dass seit Juli 1988 die UVP (=Umweltverträglichkeitsprüfung) bei Bebauungsplänen nicht mehr im rechtsfreien Raum stattfindet. Schon jetzt besteht eine UVP-Pflicht bei B-Plan-fähigen Projekten der EG-RL. Das UVPG (=Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) wird das BauGB inhaltlich modifizieren und z.T. selbst anzuwenden sein. Offene, noch ungeregelte Fragen sind im öffentlichen Diskurs vor Ort zu lösen. Die UVP ist eigenständig zu dokumentieren. Letztlich kann die UVP dazu führen, dass die bisher vernachlässigte Sachverhaltsermittlung bezüglich des Umweltbelangs vorangetrieben wird und somit bisher nicht aufgedeckte Nutzungskonflikte in die Abwägung eingebracht werden. Gemeinden, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, riskieren die Aufhebung des B-Planes bzw. einer hierauf gegründeten Baugenehmigung. (-z-)
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UVP-Report, Dortmund 3(1989), Nr.3, S.52-54, Abb.;Lit.