Subjektive Rechte und objektive Pflichten im nationalen Kulturgüterschutz.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
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Abstract
Sowohl auf rechtlicher als auch auf politischer Ebene wird nationaler Kulturgüterschutz heute fast ausschließlich als Schutz unbeweglicher Kulturgüter, also als Denkmalschutz, verfolgt. Doch auch der nationale Schutz beweglicher Kulturgüter unterliegt mit dem Kulturgüterschutzgesetz - wenn auch gegenüber dem Denkmalschutzrecht mit gänzlich anderer Zielrichtung - umfangreichen rechtlichen Bindungen. Arbeitet man diese subjektiv wie objektiv ausgestatteten kulturgüterschützenden Rechte und Pflichten anhand des Gesetzes heraus, so offenbart sich ein kulturrechtlich wie -politisches Aufgabenfeld, das bisher in der Verwaltungspraxis kaum wahrgenommen worden zu sein scheint. difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 1
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S. 12-16