Haftung aus Gewässerverunreinigung.

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SEBI: 76/5442

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Zusammenfassung

Nach dem schweizerischen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung von 1971 hat der Verunreiniger eines Gewässers für den durch seinen Betrieb, seine Anlagen, seine Handlungen oder Unterlassungen entstandenen Schaden zu haften. Die Haftung entfällt nur, wenn er beweist, daß der Schaden durch höhere Gewalt, grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten eingetreten ist. Diese Haftung ist weder Gefährdungshaftung noch eine Kombination von ihr mit der gewöhnlichen Kausalhaftung, sondern eine neuartige, scharfe Sonderregelung, die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer konkreten Bestimmung bedarf. Die Studie befaßt sich im einzelnen mit dem Geltungsbereich, dem Subjekt und den einzelnen Voraussetzungen dieser Haftungsnorm.

Beschreibung

Schlagwörter

Haftungsnorm, Schadenersatz, Gewässerverunreinigung, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Recht, Biologie

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Zürich: Schulthess (1976), IX, 84 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1976)

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Haftungsnorm, Schadenersatz, Gewässerverunreinigung, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Recht, Biologie

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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 482