Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von Altlasten - hier Schadenausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände verschwiegen hat. Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323. BGH, Urt. v.19.3.1992 - III ZR 16/90 -, OLG Hamm.

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Abstract

In Fortsetzung der Rechtsstreitigkeiten um die im ersten Altlasten-Urteil des BGH entschiedene Rechtssache Dorsten, Bebauungsplan auf einem ehemaligen Deponiegelände, geht es um die Schadenersatzansprüche einer Käuferin gegenüber der Bauträgerfirma, sowie um die Aufrechenbarkeit des der Käuferin von der Vorinstanz zugebilligten Schadenersatzes gegen eine an die beklagte Gemeinde abgetretenen Schadenersatzforderung eines Käufer-Ehepaars. Klägerin ist die Bauträgerfirma. Sie hatte ihrerseits noch Grundstücke weiterveräußert, ohne auf die Lage im Deponiebereich hinzuweisen, nachdem sie von diesem Umstand bereits Kenntnis hatte. Der Sachverhalt gab dem BGH Anlaß, zum Umfang des Amtshaftungsanspruchs der plangebenden Gemeinde Stellung zu nehmen und zu dem Umfang des Mitverschuldens, den sich die Bauträgergesellschaft durch arglistiges Verschweigen zurechnen lassen muß. Außerdem zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes auf der Basis des Werts eines unbelasteten Baugrunstücks. (wb)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR

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Nr.4

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S.188-191

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