Die kommunale Selbstverwaltung von Gemeinden und Landkreisen ist verfassungsrechtlich gleichbedeutend und gleichrangig - Finanzierungspflichten gegenüber Dritten unterliegen dem Konnexitätsprinzip.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0342-2259

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ZLB: Kws 740 ZB 6881
BBR: Z 46
IRB: Z 1035

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Abstract

Mit Urteil vom 20.10.2015 (LVG 2/14) hat das LVerfG LSA entschieden: Dem Konnexitätsprinzip unterliegen auch neu begründete Finanzierungspflichten, die einen integralen Bestandteil einer neuen - lediglich Dritten übertragene - Aufgabe darstellen (Abkehr von LVerfGE 9, 390). Prüfungsmaßstab des Landesverfassungsgerichts ist ausschließlich die Landesverfassung. Nach der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt sind neben den Gemeinden auch die Landkreise gleichrangige Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber darf des halb aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich Aufgaben der Gemeinden auf die Landkreise verlagern, solange der institutionelle Bestand der Gemeinden hierdurch nicht ausgehöhlt wird.

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Der Landkreis

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Nr. 11

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S. 708-714

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