Alkohol im Straßenverkehr unter besonderer Berücksichtigung des § 323 a StGB.
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SEBI: 87/1601
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DI
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Abstract
Diese Untersuchung des Alkohols im Straßenverkehr kommt zu dem Ergebnis, daß die derzeitige Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit (letztere ab 1, 3 Promille) kein taugliches Kriterium ist, an dem sich die Frage der Strafbarkeit orientieren sollte. Rechtlich und verkehrspolitisch sinnvoll wäre hingegen nach Ansicht des Autors die Festsetzung eines strafrechtlichen Promillewertes, der aus mehreren Gründen zwischen 0,5 und 0,6 Promille angesiedelt werden sollte. Als Möglichkeit, den vielfältigen Schwierigkeiten der Rückrechnung der gemessenen Blutalkoholkonzentration auf den Unfalls- (bzw. Vorfalls-) Zeitpunkt zu begegnen, wird die Einführung einer Vorschrift befürwortet, die - wie etwa in Norwegen - den Nachtrunk unter Strafe stellt. Die Bestrafung von Tätern nach Pargr. 323 a StGB, bei denen sich nicht feststellen läßt, ob sie schuldunfähig, vermindert oder voll schuldfähig sind, läßt sich nach geltendem Recht nicht erreichen. Im Hinblick auf die befürwortete Einführung eines Nachtrunk-Straftatbestandes erscheint dies dem Verfasser auch entbehrlich. chb/difu
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Strafrecht, Alkohol, Kraftfahrzeug, Fahruntüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Rechtsprechung, Verkehrsunfall, Verkehrspolitik, Rechtsvergleichung, Individualverkehr, Verkehr, Straßenverkehr
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Köln: (1986), XVIII, 207 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1986)
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Strafrecht, Alkohol, Kraftfahrzeug, Fahruntüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Rechtsprechung, Verkehrsunfall, Verkehrspolitik, Rechtsvergleichung, Individualverkehr, Verkehr, Straßenverkehr