Beiträge eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage. OFD Münster, Verfügung v. 09.01.89 - Az. S 2211 - 36 - St 16 - 31.

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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RE

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Zusammenfassung

Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind verpflichtet, an den Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums "Wohngeld" zu zahlen, aus dem die laufenden als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu entrichten sind. Der nicht für diese Zwecke benötigte Teil des "Wohngelds" ist der nach dem WEG gesetzlich vorgeschriebenen Instandhaltungsrücklage zuzuführen. Die Rücklage wird in der Regel verzinslich angelegt. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten beim Wohnungseigentümer setzt die tatsächliche Verausgabung der Mittel durch den Verwalter für Erhaltungsmaßnahmen voraus und ist nicht bereits im Zeitpunkt der Abführung der Beträge zur Ansammlung der Instandhaltungsrücklage möglich. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungseigentumsgesetz, Steuerrecht, Oberfinanzdirektion, Wohnungseigentum, Instandhaltungsrücklage, Werbungskosten, Verfügung, Recht, Wohnung

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In: Betr.-Berater, 44(1989), Nr.6, S.409, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Steuerrecht, Oberfinanzdirektion, Wohnungseigentum, Instandhaltungsrücklage, Werbungskosten, Verfügung, Recht, Wohnung

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