Der Schutz Auszubildender in besonderen Fällen - § 78 a BetrVG.
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SEBI: 85/3502
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DI
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Abstract
Pargr. 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält die Regelung, daß auszubildende Mandatsträger in Organen der Betriebsverfassung auch für die Zeit nach Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses dahingehend geschützt werden, daß sie ihr Amt unabhängig und ohne Sorge vor nachteiligen Folgen in bezug auf den Bestand ihres rechtlichen Verhältnisses zum Arbeitgeber und ihrer beruflichen Entwicklung ausüben können. Dem Gesetzgeber ist es dabei jedoch nicht gelungen, widersprüchliche Interpretationen in bezug auf den Wortlaut des Pargr. 78 a BetrVG auszuschließen. Dabei hat sich die Definition des Begriffs der "Unzumutbarkeit" in Pargr. 78 a Abs. 4 BetrVG und die Diskussion über die Verfahrensart, in welcher die Anträge des Arbeitgebers gem. Pargr. 78 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 BetrVG (Beschluß oder Urteilsverfahren) durch die Arbeitsgerichte zu verhandeln sind, herauskristallisiert. Ziel der Untersuchung ist es, die angedeuteten Ungereimtheiten des Gesetzes auszuräumen, um nicht zuletzt eine praxisrelevante Handhabung des Pargr. 78 a BetrVG zu gewährleisten. kp/difu
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Auszubildender, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Ausbildung, Kündigungsschutz, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Arbeitsrecht, Arbeitsbedingung, Wirtschaft, Arbeitsplatz
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Berlin: (1983), 213 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; FU Berlin 1984)
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Auszubildender, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Ausbildung, Kündigungsschutz, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Arbeitsrecht, Arbeitsbedingung, Wirtschaft, Arbeitsplatz