Jungtäterverwahrung. § 65 Abs. 2 Strafgesetzbuch - Die Unterbringung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt als Maßregel gegen gefährdete Jungtäter. Eine Untersuchung an Hand von Verurteilungsfällen aus dem Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth.

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Die Arbeit behandelt die "sozialtherapeutische Anstalt" nach § 65 des 2. StrRG beschränkt auf das Institut der "Erziehungsverwahrung", also den Absatz Jugendkriminalität und Hangverbrechertum wird erörtert sowie die formalen Voraussetzungen des von § 65 StGB n.F. erfaßten Täterkreises. Die Erörterungen über die Ausdehnung der Anwendbarkeit von § 65 StGB n.F. auf nach Jugendstrafrecht abzuurteilende Täter bedürften im Zusammenhang mit dem Entwurf eines neuen Jugendhilfegesetzes einer Neuformulierung.

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Jugendlicher, Kriminalität, Erhebung, Strafrecht, Strafvollzug, Therapie, Sozialpäsagogik, Sozialarbeit, Jugendhilfe

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Hamburg, Kriminalistik Verlag (1972) 168S., Tab.; Lit.

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Jugendlicher, Kriminalität, Erhebung, Strafrecht, Strafvollzug, Therapie, Sozialpäsagogik, Sozialarbeit, Jugendhilfe

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Kriminologische Schriftenreihe; 55DJI-Dok.; 1/73