Keine Vermieterhaftung für Feuchtigkeitsschäden an Gegenständen des Mieters. Rechtsentscheid OLG Stuttgart v. 11.4.1984 - Az. 8 ReMiet 1/84.

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1985

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Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen über Wohnraum verstößt nicht gegen das AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: "Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen entstanden, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat". Der verstärkte Mieterschutz bezieht sich nicht auf die innerhalb der Wohnung befindliche Habe des Mieters. rh

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.10, S.489, 491, Lit.

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