Landschaftsplanung der Gemeinde und Bauleitplanung.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Die in den letzten Jahren in Kraft getretenen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetze enthalten Vorschriften über die von den Gemeinden für ihr Gebiet durchzuführende Landschaftsplanung. Das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und Bauleitplanung ist in der Anwendung unklar geblieben. Art. 6 Abs. 1 BNatSchG bezeichnet die Aufgabe der örtlichen Landschaftsplanung mit Naturschutz und Landschaftspflege. Geklärt werden muss die rechtliche Verfahrensgliederung zur Aufstellung der Landschaftspläne im Zusammenhang mit den Bauleitplänen sowie die Rechtsformen der Landschaftspläne. Hier wird in der Literatur je nach Verbindlichkeit der Landschaftspläne von Rechtsformen 1. und 2. Stufe ausgegangen. Es folgt der Vorschlag eines Gesetzentwurfes zur Landschaftsplanung. hg

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Recht, Bebauungsplanung, Kommunalrecht, Naturschutz, Landschaftsplanung, Landschaftspflege, Bauleitplanung

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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.16, S.601-613, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Kommunalrecht, Naturschutz, Landschaftsplanung, Landschaftspflege, Bauleitplanung

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