Die Unverletzlichkeit der Wohnung. Artikel 13 des Grundgesetzes.

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SEBI: Ser 490-84

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Abstract

"Wohnung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht nur die Privatwohnung, in der Menschen ihren häuslichen Mittelpunkt haben und zu schlafen pflegen. Der Begriff umfaßt vielmehr auch Geschäftsräume, Betriebe und schließlich jedes befriedete Besitztum. Der Satz "Die Wohnung ist unverletzlich" bedeutet: In die Wohnungsfreiheit darf gegen oder ohne den Willen des Wohnungsinhabers nur eingegriffen werden, wenn der Eingriff im Grundgesetz vorgesehen oder zugelassen ist. Deshalb kann auf die Ausübung des Grundrechts im Einzelfall verzichtet werden. Das Grundrecht schützt auch Ausländer und juristische Personen. Art. 13 Abs. 2 meint nicht nur strafprozessuale Durchsuchungen; vielmehr müssen alle im geltenden Recht vorkommenden Durchsuchungen seinen Anforderungen entsprechen. Das braucht - außer der richterlichen Durchsuchungsanordnung - keine bestimmten Formen vorzusehen. Fehlt einem Gesetz der Richtervorbehalt, so ist dieses Gesetz nicht nichtig, sondern es wird durch Art. 13 Abs. 2 unmittelbar ergänzt. Die Ermächtigung zu Eingriffen und Beschränkungen nach Art. 13 Abs. 3, 1. Alternative besteht unmittelbar von Verfassungs wegen, bei der 2. Alternative müssen sie sich auf ein förmliches Gesetz zurückführen lassen. chb/difu

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Wohnung, Grundrecht, Wohnungsfreiheit, Durchsuchung, Wohnungswesen, Verfassungsrecht, Wohnen/Wohnung, Allgemein

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Berlin: Duncker & Humblot (1968), 188 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1968)

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Wohnung, Grundrecht, Wohnungsfreiheit, Durchsuchung, Wohnungswesen, Verfassungsrecht, Wohnen/Wohnung, Allgemein

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Schriften zum öffentlichen Recht; 84