Das innergemeindliche Entscheidungskontrollverfahren des Art. 59 II BayGO und die straf-, disziplinar- und haftungsrechtlichen Folgen für den Bürgermeister.

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Würzburg

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ZLB: 2001/2419

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DI

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Die Vorschrift des Art. 59 Abs.2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) regelt im Bereich der inneren Kommunalverwaltung die Pflicht des Bürgermeisters zur Beanstandung rechtswidriger Entscheidungen des Gemeinderats. Dabei geht es hauptsächlich um die haftungsrechtliche Verantwortung des Bürgermeisters. Daneben spielen auch die sich aus der Verpflichtung des Bürgermeisters ergebenden disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen eine Rolle. Die rechtsgeschäftliche Entwicklung des Beanstandungsverfahren wird erörtert und die spezielle Funktionsweise des Art. 59 Abs.2 BayGO und das Zusammenspiel von Gemeinderat und Rechtsaufsichtsbehörde dargestellt. Hier geht der Autor auf die im einzelnen auftauchenden Probleme insbesondere zum Umfang der dem Bürgermeister einzuräumenden Beanstandungsbefugnisse ein. Im Anschluss folgen Ausführungen zu den allgemeinen aus der Beanstandungspflicht herzuleitenden disziplinar-, straf- und haftungsrechtlichen Folgen. Schließlich wird gezeigt, dass das Instrumentarium der Beanstandungsregelung ein umfassendes und sinnvolles System ist, um Differenzen zwischen den Gemeindeorganen zu beseitigen und dass es einen verantwortungsbewussten Umgang des Bürgermeisters mit seiner Stellung als eine Art Kontrollinstanz gegenüber den nach außen zu vollziehenden Entscheidungen der Gemeinde fördert. kirs/difu

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XXII, 167 S.

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