Elternrecht und baden-württembergisches Schulverwaltungsgesetz.
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1968
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SEBI: CO 592
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Zusammenfassung
Die konkrete Bestimmung des Elternrechts hängt von den verschiedenen staatlichen, religiösen und sozialen Verhältnissen einer Gesellschaft ab. Nach einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung teilt die Arbeit das Elternrecht in drei Arten (konfessionelles, pädagogisches und natürliches Elternrecht) ein: Während das konfessionelle Elternrecht den Eltern die Möglichkeit bietet, ihre Kinder in eine staatliche Konfessionsschule zu schicken, soll das pädagogische Elternrecht die Mitwirkung und Mitbestimmung der Eltern in der Schule sichern. Das natürliche Elternrecht dagegen gewährt allen Eltern allgemein das Recht, selbständig die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. das Elternrecht läßt sich aus katholischer, evangelischer und vernunftrechtlicher Sicht her begründen. Die Arbeit behandelt - jeweils getrennt nach den verschiedenen Arten des Elternrechts - seine verfassungsrechtlichen Garantien und seine detaillierten Regelungen im Schulverwaltungsgesetz Baden-Württemberg. chb/difu
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Freiburg: Selbstverlag (1968), ca. 230 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1968)