Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Nachbars im Baugenehmigungsverfahren, Voraussetzungen für die Bindungswirkung. § 130 BGB. §§ 8 und 34 HBO. HessVGH, Beschluß vom 7.12.1994 - 4 TH 3032/94.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1995

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0012-1363

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Der Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehrrechte ist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu erklären. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie der Baugenehmigungsbehörde zugeht und der Erklärende im Zeitpunkt des Zugangs hinsichtlich des Grundstücks verfügungsberechtigt ist. Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung setzt grundsätzlich voraus, daß sie im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, dessen Genehmigung beantragt ist oder beantragt werden soll, abgegeben wird. Wird ein Verzicht wechselseitig derart erklärt, daß der Bauherr seinerseits bezüglich eines konkret beschriebenen Vorhabens des Nachbarn auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche verzichtet, kann die Verzichtserklärung des Bauherrn schon dann wirksam werden, wen sie in dem Verfahren auf Genehmigung seines Vorhabens vorgelegt wird, auch wenn die Bauabsichten des Nachbarn nicht zur selben Zeit verwirklicht werden sollen. Der wirksam erklärte Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte bindet auch den Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Soweit Leitsätze. Der Antrag wendet sich gegen die Errichtung eines Dreifamilienhauses, mit der die Grenzabstände unterschritten wurden. In einer aus dem Jahr 1958 datierenden Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde hatten die damaligen Eigentümer ihr Einverständnis zu einer wechselseitigen Grenzbebauung gegeben.

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Deutsches Verwaltungsblatt

Ausgabe

Nr.10

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.525-527

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen