Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Nachbars im Baugenehmigungsverfahren, Voraussetzungen für die Bindungswirkung. § 130 BGB. §§ 8 und 34 HBO. HessVGH, Beschluß vom 7.12.1994 - 4 TH 3032/94.
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Datum
1995
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0012-1363
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Der Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehrrechte ist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu erklären. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie der Baugenehmigungsbehörde zugeht und der Erklärende im Zeitpunkt des Zugangs hinsichtlich des Grundstücks verfügungsberechtigt ist. Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung setzt grundsätzlich voraus, daß sie im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, dessen Genehmigung beantragt ist oder beantragt werden soll, abgegeben wird. Wird ein Verzicht wechselseitig derart erklärt, daß der Bauherr seinerseits bezüglich eines konkret beschriebenen Vorhabens des Nachbarn auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche verzichtet, kann die Verzichtserklärung des Bauherrn schon dann wirksam werden, wen sie in dem Verfahren auf Genehmigung seines Vorhabens vorgelegt wird, auch wenn die Bauabsichten des Nachbarn nicht zur selben Zeit verwirklicht werden sollen. Der wirksam erklärte Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte bindet auch den Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Soweit Leitsätze. Der Antrag wendet sich gegen die Errichtung eines Dreifamilienhauses, mit der die Grenzabstände unterschritten wurden. In einer aus dem Jahr 1958 datierenden Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde hatten die damaligen Eigentümer ihr Einverständnis zu einer wechselseitigen Grenzbebauung gegeben.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Deutsches Verwaltungsblatt
Ausgabe
Nr.10
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.525-527
Zitierform
Freie Schlagworte
Nachbar , Grenzabstand , Widerspruch , Einspruch , Verzicht , Bindungswirkung , VGH-Urteil , Abwehrrecht