Rechtliche Bilanz der Energiewende 2011 im Hinblick auf den Ausstieg aus der Kernenergie.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Die Energiewende 2011 enthält als zentrales Element den zügigen und umfassenden Ausstieg aus der Kernenergie. Hierzu wurden die acht ältesten Kernkraftwerke durch atomrechtliche Verfügungen nach § 19 Abs. 3 AtG (Atomgesetz) in einem ersten Schritt mit dem Ziel von Untersuchungen zur Sicherheit für drei Monate stillgelegt. Damit verbunden war das Ziel einer nachträglichen dauerhaften Stilllegung in der politischen Annahme, dass eine Sicherheitsüberprüfung während der dreimonatigen Stilllegungsphase ein solches Vorgehen rechtfertigt. Ferner müssen auch die von den Stilllegungsverfügungen betroffenen Anlagen, differenziert nach ihrem Alter bis zum 31.12.2022 aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der AtG-Novelle 2011 dauerhaft stillgelegt werden. Schließlich gehört die im Jahr 2010 eingeführte Brennelementesteuer trotz formeller Trennung von der Energiewende 2011 wegen ihrer Fortgeltung selbst nach den deutlichen Laufzeitverkürzungen und der Addition der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer mit dem Atomausstieg zu dem Energieprogramm der Bundesregierung. Alle Bausteine des Kernenergieausstiegs haben sich - so das Fazit des Verfassers - mit unterschiedlichem Umfang durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen als rechtswidrig erwiesen. Dieser Aspekt und das in verschiedener Hinsicht gewählte Verfahren zum Atomausstieg sind unter dem Blickwinkel des Rechtsstaats nach Ansicht des Autors inakzeptabel: ein solches Vorgehen dürfe sich für ähnliche Vorgänge nicht wiederholen. Dabei geht es nicht um die energiepolitische Bewertung, sondern um die rechtskonforme Umsetzung von politischen Entscheidungen.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 23

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S. 1449-1468

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