Bad.-Württ. DSchG § 12 - Eintrag in das Denkmalbuch. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 30.7.1985 - 5 S 229/85 - rechtskräftig.
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ZZ
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Die Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, ob sie ein als besonders schutzwürdig erkanntes Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eintragen wird, setzt keine Abwägung zwischen den für die Eintragung sprechenden öffentlichen Belangen und den entgegenstehenden Interessen des davon betroffenen Eigentümers voraus. 2. Der Begriff des beweglichen Kulturdenkmals ist nicht identisch mit dem der beweglichen Sache im bürgerlichen Recht. -z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Denkmal, Kulturdenkmal, Rechtsprechung, Denkmalschutzverfahren, Denkmalliste, Schutzwürdigkeit, Paragraph 12, Denkmalschutzgesetz, Recht, Denkmalschutz
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.3, S.119-120
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Denkmal, Kulturdenkmal, Rechtsprechung, Denkmalschutzverfahren, Denkmalliste, Schutzwürdigkeit, Paragraph 12, Denkmalschutzgesetz, Recht, Denkmalschutz